Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CAM Energy GmbH
für die Lieferung technischer Anlagen und Systeme

Stand 06/2021

1.         Geltung dieser AGB

1.1       Für sämtliche Verträge von CAM Energy GmbH – nachfolgend CAM genannt – über die Lieferung technischer Anlagen und Systeme sowie für Verträge über Werk- und Dienstleistungen gelten die nachstehenden AGB.

1.2       Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden verpflichten CAM nicht, es sei denn CAM hätte diesen ausdrücklich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn CAM in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen erbringt, auch wenn CAM nicht ausdrücklich widerspricht.

2.         Vertragsabschluss

2.1       Sämtliche Angebote der CAM sind unverbindlich. Gibt der Kunde durch seine Bestellung ein Angebot ab, so ist er hieran drei (3) Wochen gebunden. Sämtliche durch Mitarbeiter von CAM aufgenommene Bestellungen und spätere Änderungen abgeschlossener Verträge durch sie werden nur durch schriftliche Auftragsbestätigung von CAM (im Folgenden AB genannt) oder durch Ausführung einer bestellten Leistung wirksam. Sonstiges Verhalten oder Schweigen begründet keine Verpflichtung von CAM. Mitarbeiter von CAM sind nicht befugt, von dem Erfordernis der AB abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.

2.2       Erhält die AB Änderungen oder Ergänzungen zu der Bestellung, ist der Vertrag mit dem Inhalt der AB abgeschlossen, wenn nicht spätestens sieben (7) Kalendertage nach Zugang der AB bei dem Kunden dieser die AB schriftlich bei CAM widersprochen hat. Dies setzt voraus, dass CAM den Kunden auf die Abweichung von seiner Bestellung und die vorgenannte Frist in der AB ausdrücklich hingewiesen hat.

3.         Mitwirkungspflicht bei Verträgen mit Montageleistung

Bei Verträgen, die Montageleistungen umfassen, hat der Kunde für eine angemessene und sichere Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen; im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen; der Kunde ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser, Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen.

4.         Pflichten der CAM

4.1       CAM ist erst zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde vereinbarte Anzahlungen geleistet hat und alle sonstigen ihm im Voraus obliegenden Verpflichtungen erfüllt sind. Die Einhaltung von Terminen durch CAM setzt voraus und der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn (a) der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig beibringt oder anderweitigen zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder (b) sich der Versand der Ware infolge vom Kunden zu vertretender Umstände verzögert. Weitergehende Ansprüche der CAM bleiben unberührt.

 

4.2       Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ist CAM nicht verpflichtet, den Transport von Ware zu organisieren, die Ware zu versichern, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Dokumente beizubringen, die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr beachtlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Formalitäten zu besorgen oder die Zollabfertigung zu erledigen, außerhalb Essen (Oldb.) anfallende öffentliche Abgaben zu tragen, außerhalb Essen (Oldb.) geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften zu beachten. Der Kunde befreit CAM von etwaigen Rücknahmepflichten von Transport- und allen sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes (VerpackG).

5.         Preis und Zahlung

5.1       Bei vereinbarter Montage ist der Zahlungsanspruch spätestens bei Abnahme fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, ist die vereinbarte Zahlung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. Vereinbarte Anzahlungspflichten bleiben unberührt.

5.2       Zahlungen sind zu dem in der AB genannten Termin in Euro zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei CAM maßgeblich. Erfüllungs­wirkung tritt nur ein, wenn auf das vertraglich vereinbarte Bankkonto von CAM gezahlt wird.

5.3       Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. sowie eine Mahnpauschale in Höhe von EUR 40 (§ 288 Abs. 5 BGB). Weitergehende Ansprüche von CAM bleiben unberührt.

5.4       Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung ist CAM vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, für bereits ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach eigener Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann CAM die Stellung ausreichender Sicherheiten verlangen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung oder Stellung von Sicherheiten nicht innerhalb angemessener Frist nach, so ist CAM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.5       Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von CAM oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund von Gegenansprüchen berechtigt, es sei denn, dass der Gegenanspruch des Kunden aus eigenem Recht begründet ist und entweder rechtskräftig festgestellt, von CAM schriftlich anerkannt oder unbestritten ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln oder aufgrund der teilweisen Nichterfüllung, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie die Forderung von CAM.

6.         Softwarenutzung

6.1       Bei der Lieferung von Software wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Kunde keine Vervielfältigungen anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

6.2       Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ohne Zustimmung der CAM außerhalb der in §§ 69d und 69e UrhG genannten Fälle ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verändern oder zu bearbeiten, zu übersetzen, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen, in andere Codeformen rückzuübersetzen oder das in der Software enthaltenem Know-how in sonstiger Weise mittels Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen rückzuerschließen.

6.3       Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren und auf der Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von CAM deutlich sichtbar anzubringen. Seine Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Lieferbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

6.4       Die Haftung von CAM für den Verlust oder die Veränderung von Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

7.         Eigentumsvorbehalt

7.1       Gelieferte Ware bleibt Eigentum von CAM bis der Kunde sämtliche Forderungen von CAM aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt hat.

7.2       Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

7.3       Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Forderungen aus Weiterverkauf werden hiermit an CAM abgetreten. CAM nimmt diese Abtretung an. Erlöse aus Weiterverkauf gelten als für CAM vereinnahmt und sind an CAM abzuführen, soweit CAM fällige Forderungen hat. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben CAM ermächtigt. CAM verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen CAM gegenüber nachkommt und kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wurde. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann CAM verlangen, dass der Kunde CAM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist CAM in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

7.4       Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CAM unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von CAM gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen.

7.5       CAM verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit deren Wert 120% der CAM-Forderung übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CAM.

7.6       Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehalts­regelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde CAM hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um CAM unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

8.         Abnahme und Gefahrübergang

8.1       Bei der Lieferung von Ware geht die Gefahr unabhängig davon, wer die Beförderung durchführt, mit der Verladung bei CAM auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8.2       Bei Montageleistungen geht die Gefahr mit Abnahme der Ware auf den Kunden über. Der schriftlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn der Kunde die Leistungen von CAM nicht innerhalb einer von CAM gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde hierzu verpflichtet ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
CAM kann bei geschuldeter Montage für in sich abgeschlossene Teile des Vertrags­gegenstandes nach deren Fertigstellung vom Kunden Teilabnahmen verlangen. Im Übrigen kann CAM die Abnahme mit Fertigstellung verlangen. Die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wegen der vom Kunden bei der (Teil)Abnahme vorbehaltenen Mängel bleiben unberührt.

9.         Gewährleistung

9.1       CAM leistet dem Kunden bei Vorliegen eines Mangels der Sache Gewähr nach folgenden Maßgaben:

9.2       Die von CAM geschuldete Beschaffenheit der Sache sowie die Menge richten sich abschließend nach den Angaben in der AB. Öffentliche Äußerungen von CAM oder von Mitarbeitern von CAM oder Dritten zur geschuldeten Ware sind bei der Bestimmung der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung nicht zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter von CAM sind nicht berechtigt, außerhalb der AB Garantieerklärungen, Beschaffenheits­angaben oder Angaben zur Wirtschaftlichkeit abzugeben.

9.3       CAM übernimmt eine Garantie (§ 443 BGB) ausschließlich dann, wenn diese in der AB aufgeführt ist. Anderweitige Erklärungen von CAM oder Mitarbeitern von CAM stellen in keinem Falle eine Garantie dar.

9.4       Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und hierbei jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Vertrags­widrigkeiten zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel schriftlich, unmittelbar und unverzüglich gegenüber CAM anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Anzeige verdeckter Mängel bleibt unberührt.

9.5       Mängel von Teillieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.

9.6       Bei berechtigten Beanstandungen wird CAM nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens sowie im Falle der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit oder der Verweigerung der Nacherfüllung ist der Kunde zur Minderung bzw. zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der in Klausel 10 getroffenen Haftungsregelung.

9.7       Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sofern die mangelhaften Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Anlage; im Falle einer vereinbarten Teilabnahme beginnt die Verjährungsfrist für den jeweiligen Anlagenteil mit der Teilabnahme. Die Verjährungsverkürzung gemäß Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Verjährungsregelungen gemäß § 445b BGB im Falle des Lieferantenregresses bleiben ebenfalls unberührt. Eine Stellungnahme von CAM zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von CAM in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

9.8       CAM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware für den vom Kunden vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet ist, soweit dieser Zweck nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Die Ware entspricht den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. CAM ist nicht verpflichtet, etwaige abweichende öffentlich-rechtliche Vorschriften anderer Staaten zu ermitteln oder die Konformität der Ware mit derartigen Vorschriften zu gewährleisten. Die Prüfung der am Sitz des Kunden oder einem anderen Bestimmungsland geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der sich hieraus ergebenden Anforderungen und Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung und den Vertrieb der Ware obliegt allein dem Kunden. Dem Kunden obliegt es zudem, auf seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse zu erwirken, die für die Nutzung und/oder die Lieferung und/oder die Montage erforderlich sind.

10.      Haftung

10.1    Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet CAM unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CAM nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von CAM auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.2    Soweit CAM nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des Verzuges haftet, ist die Haftung auf Schadensersatz neben der Leistung im Falle von Sach- und Vermögens­schäden auf 5 % des Bruttopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung beschränkt, soweit CAM und ihren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

10.3    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch dann, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

10.4    Soweit die Haftung von CAM beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CAM.

10.5    Der Kunde ist verpflichtet, CAM auf besondere Schadensrisiken vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.

11.      Veränderungen des Produkts, Produkthaftung

11.1    Der Kunde wird die Waren nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Waren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde CAM von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche von CAM bleiben unberührt.

11.2    Wird CAM aufgrund eines Produktfehlers der Waren zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde CAM im Interesse der Schadensminderung in zumutbarem Umfang nach besten Kräften bei den Maßnahmen unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten.

11.3    Der Kunde wird CAM unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

12.      Rücktritt

Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist CAM berechtigt, ohne dem Kunden zum Schadenersatz verpflichtet zu sein, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, wenn CAM unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn CAM die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren, berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

13.      Höhere Gewalt

13.1    Sollte CAM aufgrund höherer Gewalt seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag nicht erfüllen können, so ist CAM für die Dauer der höheren Gewalt von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit und etwaige Fristen verlängern sich entsprechend, ohne dem Kunden zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. CAM kann jedoch Vergütung ihrer anteilig erbrachten Leistung verlangen. Sollte der Zustand der höheren Gewalt mehr als sechs Monate andauern, so kann jede der Parteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

13.2    Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmung, Sturm etc.), Krieg, Streik, Unruhen, den Auswirkungen von Pandemien und Epidemien sowie hoheitlichen Maßnahmen und Anordnungen.

13.3    CAM verpflichtet sich, den Kunden möglichst zeitnah über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Behinderung in Textform zu informieren.

13.4    Höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung liegt auch vor, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen von CAM vorliegen.

14.      Exportkontrollregelung

14.1    Abschluss und Durchführung des Vertrages stehen unter dem Vorbehalt exportkontroll­rechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

14.2    Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig („Mitwirkungspflicht“), insbesondere bei der Beschaffung sämtlicher Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung und Befolgung exportkontrollrechtlicher Vorgaben und Beschränkungen erforderlich sind (z.B. zum Zwecke der Beantragung von Genehmigungen/Einholung sonstiger Auskünfte von Behörden oder zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten). Der Kunde ist verpflichtet, CAM darüber zu informieren, wenn das Endbestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt.

14.3    Schuldet CAM die Lieferung an einen Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union und hat CAM Zweifel hinsichtlich der Einschlägigkeit exportkontrollrechtlicher Beschränkungen, kann er zur Ausräumung dieser Zweifel eine rechtsverbindliche Auskunft der zuständigen Behörden einholen (z.B. Nullbescheid). Kann der Vertrag aufgrund anwendbarer exportkontrollrechtlicher Beschränkungen, insbesondere wegen Nichterteilung der erforderlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden, nicht erfüllt werden, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei fristlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. CAM kann auch dann fristlos durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen sechs Wochen ab Aufforderung durch CAM zur Verfügung stellt.

14.4    Im Falle des Rücktritts hat CAM Anspruch auf Kostenerstattung für bis zu diesem Zeitpunkt bereits verrichtete Arbeiten und verwendeten Materialien.

14.5    CAM ist berechtigt aber nicht verpflichtet, gegen ablehnende Entscheidungen der zuständigen Behörden gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen oder im Falle einer unangemessen langen Dauer des behördlichen Verfahrens die Gerichte um Rechtsschutz zu ersuchen.

15.      Datenschutz, Rechte an Unterlagen und Geheimhaltung

15.1    CAM ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden entsprechend der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu speichern und zu verarbeiten, soweit zur Durchführung des Vertrags erforderlich.

15.2    Der Kunde räumt CAM das nicht-ausschließliche Recht ein, Nutzerdaten ausschließlich und nur soweit erforderlich zum Zweck der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen im Bereich Support und Wartung zu verwenden.
Sollten diese Informationen personenbezogene Daten enthalten, werden sie anonymisiert, bevor sie weiter verwendet und ausgewertet werden. Die Daten werden als Maschinendaten behandelt.

15.3    An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich CAM alle Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.

16.      Schlussbestimmungen

16.1    Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Essen (Oldb.). Absprachen zur Kostentragung ändern daran nichts.

16.2    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.3    Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB unterliegenden Verträgen, wird die örtliche und internationale Zuständigkeit der für Essen (Oldb.) zuständigen Gerichte vereinbart. Für den Kunden gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. CAM ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.